kranken Mitarbeiters entscheidet. Ein Datenaustausch mit Datenbanken der X finde in der Praxis nicht statt. Die X behauptet ausserdem, die systematische Erfassung von Gesundheitsdaten sei gegenüber gesundheitlich schwächeren Mitarbeiter nicht diskriminierend, da gerade für solche Angestellten individuelle Krankheitsbudgets geschaffen werden. II. Der EDSB zieht in Erwägung: