Für den EDSB ist die CD-ROM als Gesundheitsmassnahme nicht geeignet. Ausserdem stellt die CD-ROM eine unverhältnismässige und unzweckmässige Datenbearbeitung dar, da der Arbeitgeber die systematisch erfassten Gesundheitsdaten (Diagnose, behandelnder Arzt) zur Durchführung des Arbeitsvertrages nicht braucht (vgl. Schreiben des EDSB vom 31.08.2000). Im übrigen ist die vorgesehene Datenbearbeitung auch deswegen unzulässig, weil die Gesundheitsdaten mit weiteren Personendaten (z. B. die Nationalität) kombiniert und verglichen werden können. Daraus können nach Meinung des EDSB diskriminierende Rückschlüsse gezogen werden.