{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2000-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20001207---Absenzman_2000-12-07.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FqZMdrtZlJ8z/20001207%20-%20Absenzmanagement.pdf", "Checksum": "556abd102beb5d54817cc570db6c7855"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20001207 - Absenzmanagement"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 07.12.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:39", "Checksum": "def33849b6f0e600dd5954ea5e673e96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000\nRegeste:\nEmpfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement\n\n Diskriminierungen, einen psychischen Druck auf die Arbeitnehmer ausüben, welcher mit\ndem ursprünglichen Zweck, nämlich der Gesundheitsprävention, in Widerspruch steht.\nGemäss Art. 26 Abs. 2 der Gesundheitsvorsorgeverordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR\n822.113) sind aber Überwachungssysteme so zu gestalten, dass die Gesundheit und die\nBewegungsfreiheit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gegen das Bestehen einer\ngesundheitspräventiven Wirkung der CD-ROM sprechen im übrigen auch die\nErläuterungen im Booklett, wonach es sich bei der CD-ROM vielmehr um eine reine\nAbsenzenkontrolle handelt. Fehlt bei einer Massnahme der Gesundheitsprävention die\ngesundheitspräventive Wirkung oder ist Erstere nicht mit dem übrigen Recht vereinbar,\nist von ihrer Anwendung abzusehen (weil es u. E. nicht Aufgabe einer\nGesundheitsorganisation ist, Absenzkontrollsysteme für Arbeitgeber zu schaffen), oder\nist rechtskonform zu gestalten.\n4. Für die Datenbearbeitung durch private Personen sind Rechtfertigungsgründe nötig (Art.\n13 DSG). Weder die Einwilligung der betroffenen Personen, noch eine gesetzliche\nGrundlage, noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ist für den\nDatenaustausch zwischen Absenz-Datenbank und andere Datenbanken gegeben. Ohne\nRechtfertigungsgrund stellt eine solche Datenbekanntgabe im übrigen eine gravierende\nVerletzung des Berufsgeheimnisses seitens des Arbeitgebers dar. Die Behauptung der X,\nein Datenaustausch zwischen ihr und dem Arbeitgeber finde nicht statt, mag zwar in der\nTat richtig sein, sie ändert aber an der Tatsache nichts, dass bereits die technische\nMöglichkeit eines solchen Datenaustausches gesetzeswidrig ist.\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte:\n\n1. Die Produktion und der Vertrieb der fraglichen CD-ROM ist unverzüglich einzustellen\nund die bereits verteilten CD-ROM zurückzuziehen, oder die Datenkategorien\n„Diagnose“, „Arzttyp“, „Absenzenbudget“ und „Bemerkungen“ von der CD-ROM zu\nentfernen sowie die Kategorie “Absenzen wegen Politik oder Vereinsmitgliedschaft“\ndurch „Absenzen privat“ zu ersetzen.\n2. Die X benachrichtigt den Eidg. Datenschutzbeauftragten innerhalb von dreissig Tagen\nseit Erhalt der Empfehlung, ob Sie die Empfehlung annimmt oder nicht. Wird die\nEmpfehlung abgelehnt oder stellt der Eidg. Datenschutzbeauftragte nach Ablauf der Frist\nfest, dass sie nicht eingehalten wird, so kann er die Angelegenheit gemäss Art. 29 DSG\nder Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.\n\nEIDGENÖSSISCHER\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER\n\nEINSCHREIBEN\n"}