{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2000-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20001207---Absenzman_2000-12-07.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FqZMdrtZlJ8z/20001207%20-%20Absenzmanagement.pdf", "Checksum": "556abd102beb5d54817cc570db6c7855"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20001207 - Absenzmanagement"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 07.12.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:39", "Checksum": "def33849b6f0e600dd5954ea5e673e96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000\nRegeste:\nEmpfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement\n\n1. Bei der Datenbeschaffung ist der Arbeitgeber am Verhältnismässigkeits- und\nZweckmässigkeitsprinzip gebunden (Art. 328b OR). Die durch die fragliche CD-ROM\nerfassten Daten (u. a. Arztdiagnose, Arzttyp) stellen besonders schützenswerte\nPersonendaten dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist es insb. unzulässig, dass\nder Arbeitgeber bzw. sein Personaldienst Arztdiagnosen systematisch erfasst. Diese sind\nweder zur Schaffung von Massnahmen der Gesundheitsprävention noch zur\nAbsenzenbewirtschaftung notwendig. Solche besonders schützenswerte Personendaten\ndürfen per Definition nur durch Personen bearbeitet werden, die dem Arztgeheimnis\nunterstehen. Einzelfallweise, sofern dies zur Abklärung einer speziellen Sachlage\nerforderlich ist, kann ein Arbeitgeber bzw. die Abteilung Sicherheits- und\nGesundheitsprävention des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe Kenntnis über\ndie Ursachen einer Krankheit einer bestimmten Person erlangen. Bagatellfälle (z. B.\nGrippe) werden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber meistens bekannt gegeben. Die\nsystematische Erfassung dieser Daten entbehrt jedoch eines Rechtfertigungsgrundes.\nOhne ausdrückliche Einwilligung des Patienten darf der Arbeitgeber vom Arzt nur einen\nArztbefund bekommen („krank“ oder „geeignet/ungeeignet“ für eine Stelle). Zulässig ist\nhingegen die Erfassung der Anzahl Absenztage wegen Krankheit (ohne Spezifikationen).\n2. Das Festhalten eines jährlichen Budgets an Krankheitstage ist ebenso unzulässig, weil\ndadurch gesundheitlich schwächerer Menschen, die öfters abwesend sind, diskriminiert\nwerden können. Die Behauptung der X, die fragliche Datenbearbeitung sei gegenüber\ngesundheitlich schwächeren Angestellten nicht diskriminierend, weil für solche\nAngestellten individuelle Krankheitsbudgets geschaffen werden können, widerspricht der\nin der Einführung des Bookletts zur CD-ROM festgehaltenen Zielsetzung der Reduktion\nder Absenzen. Die vorgesehene Datenbearbeitung ist aber auch deswegen unzulässig,\nweil Gesundheitsdaten mit weiteren besonders schützenswerten Personendaten wie die\nNationalität kombiniert und verglichen werden können. Daraus können auch\nrassendiskriminierende Rückschlüsse gezogen werden.\n3. Die CD-ROM ist auch als Massnahme der Gesundheitsprävention zu beanstanden. Wie\nwir es bereits in unserer Stellungnahme vom 31. August 2000 festgehalten haben,\nverpflichtet die Gesundheitsprävention (Art. 328 OR) den Arbeitgeber, Massnahmen zu\ntreffen, um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubeugen. Arbeitsräume,\nSysteme und Maschinen sind so zu unterhalten, dass deren Benutzung keine Folgen auf\ndie Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. Die Erfassung von Informationen über\n„Schwachstellen“ im Unternehmen (z. B. Luftzug, gefährliche Substanzen, Rauchen,\nschlechte Bildschirme, usw.) erfolgt anonym, aufgrund statistischer Angaben\n(Verhältnismässigkeitsprinzip, Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1, vgl.\ndazu auch die auf dem UVG basierende Richtlinie 6508 zur Sicherheits- und\nGesundheitsprävention der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit). Nur in\nAusnahmefällen, sofern es zur Abklärung einer speziellen Sachlage erforderlich ist, darf\nder Arbeitgeber bzw. die Abteilung Sicherheits- und Gesundheitsprävention des\nUnternehmens oder der Unternehmensgruppe mit betroffenen Personen Kontakt\naufnehmen. Bei der in Frage stehenden CD-ROM handelt es sich hingegen u. a. um ein\nProgramm zur systematischen, personenbezogenen Erfassung und Auswertung von\nGesundheitsdaten. Die Kenntnis des Bestehens einer personenbezogenen, systematischen\nAuswertung des Absenzverhaltens könnte dank der bearbeiteten Daten und deren\nKombinationen (u. a. Diagnose, Nationalität) und der daraus resultierenden, möglichen\n\u0003 \u0003 3\u0003\n\n"}