{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2000-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20001207---Absenzman_2000-12-07.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FqZMdrtZlJ8z/20001207%20-%20Absenzmanagement.pdf", "Checksum": "556abd102beb5d54817cc570db6c7855"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20001207 - Absenzmanagement"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 07.12.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 07.12.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:39", "Checksum": "def33849b6f0e600dd5954ea5e673e96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.12.2000\nRegeste:\nEmpfehlung vom 7. Dezember 2000 betreffend Absenzmanagement\n\n EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER\nPRÉPOSÉ FÉDÉRAL À LA PROTECTION DES DONNÉES\n\u0003 INCARICATO FEDERALE DELLA PROTEZIONE DEI DATI\nINCUMBENSÀ FEDERAL PER LA PROTECZIUN DA DATAS\n\nBern, den 7. Dezember 2000\n\nEMPFEHLUNG\n\ngemäss\n\nArt. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)\n\nin Sachen\n\nAbsenz-Management (CD-ROM XYZ) der X\n\nI.\n\nDer Eidg. Datenschutzbeauftragte stellt fest :\n\n1. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde im April 2000 auf die Produktion und\nVertrieb einer CD-ROM « Absenzmanager » der Gesundheitsorganisation X informiert.\n2. Aus den bestehenden Unterlagen sowie aus dem Briefwechsel zwischen EDSB und X hat\nsich insb. ergeben, dass die CD-ROM die systematische Erfassung von Personendaten\nwie Name, Vorname, Nationalität, Abwesenheitsgrund, Arzttyp, Diagnose,\nBemerkungen, usw. durch den Arbeitgeber und die Auswertung nach Kriterien wie\nNationalität, Arzt oder Diagnose (siehe dazu z. B. S. 8 Booklett) bzw. nach festgelegten\nZielwerten (Zeitbudget für Krankheiten) ermöglicht. Ausserdem sieht die CD-ROM die\nMöglichkeit des Datenaustausches mit anderen Datenbanken vor. Die CD-ROM ist nach\nAngaben der X als Kontrollinstrument des Arbeitgebers über die Abwesenheiten seiner\nAngestellten konzipiert und soll sowohl den Gesundheitsschutz fördern als auch die\nAbwesenheiten am Arbeitsplatz reduzieren.\n3. Für den EDSB ist die CD-ROM als Gesundheitsmassnahme nicht geeignet. Ausserdem\nstellt die CD-ROM eine unverhältnismässige und unzweckmässige Datenbearbeitung dar,\nda der Arbeitgeber die systematisch erfassten Gesundheitsdaten (Diagnose, behandelnder\nArzt) zur Durchführung des Arbeitsvertrages nicht braucht (vgl. Schreiben des EDSB\nvom 31.08.2000). Im übrigen ist die vorgesehene Datenbearbeitung auch deswegen\nunzulässig, weil die Gesundheitsdaten mit weiteren Personendaten (z. B. die Nationalität)\nkombiniert und verglichen werden können. Daraus können nach Meinung des EDSB\ndiskriminierende Rückschlüsse gezogen werden. Die systematische Erfassung anderer\nAbwesenheitsgründe durch den Arbeitgeber (z. B. Ferien, Militär, usw.) wird vom EDSB\nnicht beanstandet.\n4. Die X vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist,\nKrankheitsdiagnosen systematisch zu bearbeiten. Gesundheitsdaten seien für den\nArbeitgeber auch deswegen wichtig, weil Letzterer über die Weiterbeschäftigung eines\n\u0003 \u0003 2\u0003\n\nkranken Mitarbeiters entscheidet. Ein Datenaustausch mit Datenbanken der X finde in\nder Praxis nicht statt. Die X behauptet ausserdem, die systematische Erfassung von\nGesundheitsdaten sei gegenüber gesundheitlich schwächeren Mitarbeiter nicht\ndiskriminierend, da gerade für solche Angestellten individuelle Krankheitsbudgets\ngeschaffen werden.\n\nII. Der EDSB zieht in Erwägung:\n\n"}