• unter Art. 8 Punkt 2 vorgesehen, dass der Anrufende die Möglichkeit haben muss, auf Antrag die Rufnummernanzeige permanent zu unterdrücken; page 4 • unter Artikel 8 Punkt 5 vorgesehen, dass die Option der Unterdrückung der Rufnummernanzeige kostenfrei angeboten werden muss.