In der geplanten "Richtlinie für den Datenschutz in öffentlichen Telekommunikationssystemen, insbesondere im Diensteintegrierenden Digitalen Netz, ISDN, und in digitalen Mobilfunknetzen" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist • unter Art. 8 Punkt 1 vorgesehen, dass im Falle der Rufnummernanzeige der anrufende Teilnehmer die Möglichkeit haben muss, auf einfache Weise die Übertragung seiner Teilnehmernummer von Fall zu Fall auszuschliessen; • unter Art.