• unter Punkt 7.16. Abs. 2, dass die Einführung der Rufnummernanzeige für den anrufenden Abonnenten von der Möglichkeit begleitet sein muss, durch ein einfaches Mittel die Anzeige seiner Telefonnummer auf dem Endgerät des angerufenen Abonnenten zu unterdrücken. 14. In der geplanten "Richtlinie für den Datenschutz in öffentlichen Telekommunikationssystemen, insbesondere im Diensteintegrierenden Digitalen Netz, ISDN, und in digitalen Mobilfunknetzen" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist • unter Art.