Die Empfehlung Nr. R (95)4 des Ministerkommitees des Europarates regelt • unter Punkt. 7.16. Abs. 1, dass die Einführung der Rufnummernanzeige von Informationen an alle Abonnenten mit der Angabe begleitet sein sollte, dass verschiedene Abonnenten über die Rufnummernanzeige verfügen können und es deshalb möglich ist, dass die Telefonnummer dem Angerufenen enthüllt wird. • unter Punkt 7.16. Abs. 2, dass die Einführung der Rufnummernanzeige für den anrufenden Abonnenten von der Möglichkeit begleitet sein muss, durch ein einfaches Mittel die Anzeige seiner Telefonnummer auf dem Endgerät des angerufenen Abonnenten zu unterdrücken.