11. Da die PTT Telecom durch Einführung von SwissNet/ISDN die Rufnummernanzeige und damit den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Kunden verursacht hat, ist es verursachergerecht und verhältnismässig, wenn die PTT Telecom die aus der Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige entstehenden Kosten trägt und diese nicht auf die Kunden abwälzt. 12. Auch ist die Unterdrückung der Rufnummernanzeige bei Anrufen, die von analogen Apparaten ausgehen, nicht absolut unmöglich. 13. Die Empfehlung Nr. R (95)4 des Ministerkommitees des Europarates regelt • unter Punkt.