1. Die Rufnummernanzeige stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar, woraus sich die Legitimation des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zum Erlass einer Empfehlung gemäss Art. 27 Abs. 4 DSG ergibt. 2. Jede Person muss, ausgehend von der Achtung der Persönlichkeits- und Grundrechte, insbesondere der persönlichen Freiheit, die Herrschaft über die sie betreffenden Informationen ausüben und eine Bearbeitung dieser Daten durch Dritte einschränken können (BUNTSCHU, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz (Hrsg. Maurer/Vogt), Basel/Frankfurt a. M. 1994, Art. 1 Rdn. 14).