{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1996-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19960313---ISDN-Rufn_1996-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/l9axxzlxHLqR/19960313%20-%20ISDN%20Rufnummeranzeige.pdf", "Checksum": "0079d87d0f550f3fc2167e60fef72a6a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["19960313 - ISDN Rufnummeranzeige"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.03.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.03.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.03.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Die PTT Telecom informieren ihre Kunden, die nicht über ein SwissNet/ISDN-Abonnement\nverfügen, nicht in einer einheitlichen, für alle Telekommunikationsteilnehmer gleich\nverständlichen und einfachen Form über die Folgen von SwissNet/ISDN sowie die\nMöglichkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige, so dass die für die Wahrung der\nRechte erforderliche allgemeine Information und Transparenz nicht gewährleistet ist.\n9. Die gebührenfreie Unterdrückung, d.h. die Unterdrückung ohne \"Hemmschwelle\" (vgl.\nSchreiben PTT Telecom vom 23. Februar 1996) wird seitens der PTT Telecom abgelehnt,\num auf dem Markt unter Missachtung der Rechte eines Grossteils ihrer Kunden\nSwissNet/ISDN zu lancieren.\n10. Die Tatsache, dass bis Ende Dezember 1995 nur gerade\n• 633 von 69' 500 SwissNet-Kunden, also < 1%, und\n• 1650 von 4,3 Mio analogen Teilnehmern\nden Dienst \"Identifikation unterdrücken\" abonniert haben, spricht dafür, dass durch die\nMöglichkeit der gebührenfreien Unterdrückung weder den PTT Telecom ein grosser\nfinanzieller Verlust beschieden wäre, noch das Produkt SwissNet/ISDN auf dem Markt\nbedroht wäre.\n11. Da die PTT Telecom durch Einführung von SwissNet/ISDN die Rufnummernanzeige und\ndamit den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Kunden verursacht hat, ist es\nverursachergerecht und verhältnismässig, wenn die PTT Telecom die aus der Möglichkeit\nder Unterdrückung der Rufnummernanzeige entstehenden Kosten trägt und diese nicht auf\ndie Kunden abwälzt.\n12. Auch ist die Unterdrückung der Rufnummernanzeige bei Anrufen, die von analogen\nApparaten ausgehen, nicht absolut unmöglich.\n13. Die Empfehlung Nr. R (95)4 des Ministerkommitees des Europarates regelt\n• unter Punkt. 7.16. Abs. 1, dass die Einführung der Rufnummernanzeige von\nInformationen an alle Abonnenten mit der Angabe begleitet sein sollte, dass verschiedene\nAbonnenten über die Rufnummernanzeige verfügen können und es deshalb möglich ist,\ndass die Telefonnummer dem Angerufenen enthüllt wird.\n• unter Punkt 7.16. Abs. 2, dass die Einführung der Rufnummernanzeige für den\nanrufenden Abonnenten von der Möglichkeit begleitet sein muss, durch ein einfaches\nMittel die Anzeige seiner Telefonnummer auf dem Endgerät des angerufenen\nAbonnenten zu unterdrücken.\n14. In der geplanten \"Richtlinie für den Datenschutz in öffentlichen\nTelekommunikationssystemen, insbesondere im Diensteintegrierenden Digitalen Netz,\nISDN, und in digitalen Mobilfunknetzen\" der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften ist\n• unter Art. 8 Punkt 1 vorgesehen, dass im Falle der Rufnummernanzeige der anrufende\nTeilnehmer die Möglichkeit haben muss, auf einfache Weise die Übertragung seiner\nTeilnehmernummer von Fall zu Fall auszuschliessen;\n• unter Art. 8 Punkt 2 vorgesehen, dass der Anrufende die Möglichkeit haben muss, auf\nAntrag die Rufnummernanzeige permanent zu unterdrücken;\npage 4\n\n• unter Artikel 8 Punkt 5 vorgesehen, dass die Option der Unterdrückung der\nRufnummernanzeige kostenfrei angeboten werden muss.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutzbeauf-tragte:\n1. PTT Telecom bietet die fallweise Unterdrückung der Rufnummernanzeige auch von\nanalogen Apparaten aus an.\n2. Die PTT Telecom bietet die Unterdrückung der Rufnummernanzeige kostenlos an.\n3. Die PTT Telecom weist jeden Telekommunikationsabonnenten in einem Schreiben auf die\nRufnummernanzeige im SwissNet/ISDN sowie auf die Möglichkeit der\nRufnummernunterdrückung hin.\n4. In den Telekommunikationsverzeichnissen werden bei jedem ISDN-Anschluss ein für die\nVerzeichnis-Benutzer verständlicher Hinweis angebracht, dass eine Rufnummernanzeige in\nBetracht kommt.\n5. Die PTT Telecom teilt bis zum 15. April 1996 dem Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten mit, ob sie diese Empfehlung annimmt oder ablehnt.\n6. Diese Empfehlung wird der PTT Telecom sowie dem Generalsekretariat des EVED\nmitgeteilt.\n\nEIDGENÖSSISCHER\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER\n\nO. Guntern\n\nBeilagen: - Schreiben des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an die GD PTT,\nGeschäftsleitung Telecom vom 17. Februar 1995\n- Schreiben der GD PTT, Geschäftsleitung Telecom vom 23. Februar 1996 an\nden Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten\n- Kopie 2. Tätigkeitsbereicht 1994/1995 S. 32 f.\n"}