{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1996-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19960313---ISDN-Rufn_1996-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/l9axxzlxHLqR/19960313%20-%20ISDN%20Rufnummeranzeige.pdf", "Checksum": "0079d87d0f550f3fc2167e60fef72a6a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19960313 - ISDN Rufnummeranzeige"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.03.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.03.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.03.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. März 1996 betreffend ISDN-Rufnummeranzeige"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:42", "Checksum": "b38d65a465d4cdac191f8dba69db3172", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.03.1996\nRegeste:\nEmpfehlung vom 13. März 1996 betreffend ISDN-Rufnummeranzeige\n\n EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER\nPRÉPOSÉ FÉDÉRAL À LA PROTECTION DES DONNÉES\nINCARICATO FEDERALE DELLA PROTEZIONE DEI DATI\nINCUMBENSÀ FEDERAL PER LA PROTECZIUN DA DATAS\n\nBern, 13. März 1996\n\nEMPFEHLUNG\n\ngemäss\n\nArt. 27 Abs. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)\n\nin Sachen\n\nRufnummernanzeige im Diensteintegrierenden Digitalen Netz (ISDN)\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte stellt fest:\n\n1. Im Diensteintegrierenden Digitalen Netz (ISDN) wird die Rufnummer des Anrufenden auf\ndem Display des über ein ISDN-Abonnement verfügenden Angerufenen noch vor\nEntgegennahme des Anrufs angezeigt.\n2. Die einzelfallweise, d. h. pro Anruf per Knopfdruck vornehmbare Unterdrückung der\nRufnummernanzeige durch den Anrufenden ist in der Ausbauphase SwissNet3 möglich,\nsofern der Anrufende über ein ISDN-Abonnement verfügt; für diese einzelfallweise\nUnterdrückung der Rufnummernanzeige hat der Anrufende jedoch eine einmalige Gebühr\nzu entrichten.\n3. Die Anzeige der Rufnummer des von einem analogen Apparat ausgehenden Anrufs, der\nüber eine digitale Telefonzentrale vermittelt wird, kann permanent, das heisst auf Dauer,\ngegen Entrichtung einer einmaligen Einrichtungsgebühr und einer monatlichen\nAbonnementsgebühr unterdrückt werden.\n4. Über die Möglichkeit der Rufnummernübertragung im SwissNet/ISDN und der\nRufnummernunterdrückung informiert die PTT Telecom lediglich im PTT-Amtsblatt sowie\nteilweise regional.\n5. Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 ist die PTT Telecom aufgefordert worden,\n• die Unterdrückung der Rufnummernanzeige kostenlos anzubieten,\n• in den Verzeichnissen die ISDN-Anschlüsse zu kennzeichnen, damit der Anrufende\nweiss, dass eine Rufnummern-Übertragung in Betracht kommt,\n• sowie alle Telefonabonnenten schriftlich zu informieren, dass ihre Rufnummer bei ISDN-\nTeilnehmern angezeigt werden kann und dass die Möglichkeit zur Unterdrückung der\nRufnummernanzeige besteht.\npage 2\n\n6. Diese Forderungen wurden erneut im 2. Tätigkeitsbereicht 1994/1995 des Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten Seite 32 f. vertreten.\n7. Seitens der PTT Telecom wurde kein Kontakt mit dem Eidgenössischen\nDatenschutzbauftragten gesucht.\n8. Die PTT Telecom hat unseren Forderungen bis jetzt nicht entsprochen und will ihnen\ngemäss Schreiben vom 23. Februar 1996 auch nicht entsprechen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n1. Die Rufnummernanzeige stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des\nBundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar, woraus sich\ndie Legitimation des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zum Erlass einer\nEmpfehlung gemäss Art. 27 Abs. 4 DSG ergibt.\n2. Jede Person muss, ausgehend von der Achtung der Persönlichkeits- und Grundrechte,\ninsbesondere der persönlichen Freiheit, die Herrschaft über die sie betreffenden\nInformationen ausüben und eine Bearbeitung dieser Daten durch Dritte einschränken können\n(BUNTSCHU, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz (Hrsg. Maurer/Vogt),\nBasel/Frankfurt a. M. 1994, Art. 1 Rdn. 14).\n3. Jeder einzelne sollte nicht nur in der Lage sein, einen Überblick über die Bearbeitung seiner\nPersonendaten zu behalten, sondern auch als Ausfluss aus seinem Recht auf persönliche\nFreiheit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben, das durch das\nBundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 seine positivrechtliche Anerkennung\nerfahren hat (BUNTSCHU a.a.O. Rdn. 14, 17).\n4. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem mit diesem in engem\nZusammenhang stehende, durch Art. 36 Bundesverfassung garantierte Fernmeldegeheimnis\nfolgt das Recht jedes einzelnen auf unbeobachtete Kommunikation.\n5. Diese Rechte werden grundsätzlich durch die Rufnummernanzeige verletzt, weil\n• der Angerufene (beispielsweise Behörde) bei missliebigen, etwa zu Recht reklamierenden\nPersonen die Entgegennahme des Anrufes unzulässigerweise verweigern kann,\n• durch den Einsatz entsprechender Software der Angerufene innerhalb von Bruchteilen\nvon Sekunden noch vor Entgegennahme des Anrufes ohne Kenntnis und Einwilligung\ndes Anrufenden dessen Name und Adresse herausfinden und speichern kann,\n• bereits durch die Rufnummernanzeige, erst recht aber bei Verwendung entsprechender\nSoftware auch Drittpersonen ohne Kenntnis und Einwilligung des Anrufenden erfahren\nkönnen, wer angerufen hat;\n• bei Inanspruchnahme von gewissen Hilfsorganisationen wie Anonyme Alkoholiker,\nAIDS-Hilfe, Kinder-Sorgentelefon, Seelsorge die Anonymität des Anrufenden nicht\ngewährleistet wäre.\n6. Diese Rechte können nur ausgeübt und wahrgenommen werden, wenn\n• für alle Telekommunikationsabonnenten die Möglichkeit besteht, die\nRufnummernanzeige zu unterdrücken,\n• jeder Telekommunikationsabonnent auf die Rufnummernübertragung und auf die\nMöglichkeit zur Unterdrückung in einer für ihn wahrnehmbaren und verständlichen Art\nund Weise hingewiesen wird,\npage 3\n\n"}