Andere Personen, welche Wohnungen vermieten, können innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung der Empfehlung im Bundesblatt erklären, ob sie die Empfehlung ablehnen. Wird die Empfehlung abgelehnt oder stellt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte nach Ablauf der Frist fest, dass sie nicht eingehalten wird, so kann er die Angelegenheit gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.