4. Folgende Angaben in keinem Fall zu erheben: - Besteht ein Zwang zum Abschluss des Mietvertrags aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt oder einer persönlichen Notlage ? - Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses der Wohnung - Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer Personen bei einer Mieterschutzorganisation - Interesse am Abschluss eines Koppelungsgeschäfts, namentlich eines Versicherungsvertrags mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung - Bestehen chronischer Krankheiten - nur punktuelle Angaben zur finanziellen Situation des Mietinteressenten, die über das