Die Erhebung bestimmter Angaben ist unter allen Umständen unzulässig. Dazu gehören: - die Frage, ob der Mietinteressent aufgrund einer Notlage oder aufgrund der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen sei, - die Frage nach der Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses der Wohnung, - die Frage nach der Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer Mitbewohner in einer Mieterschutzorganisation, - die Frage nach dem Bestehen chronischer Krankheiten.