Aber auch die eingangs aufgezählten Angaben dürfen nur erhoben werden, wenn dafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. Ist ein bestimmter Verwendungszweck der Wohnung gesetzlich vorgeschrieben (bspw. Verbot der gewerblichen Nutzung), so dürfte es in der Regel genügen, wenn der Vermieter darauf hinweist. e. Auf jeden Fall unzulässige Erhebungen Die Erhebung bestimmter Angaben ist unter allen Umständen unzulässig.