So wird zum Beispiel nach dem Verwendungszweck der Wohnung, nach der voraussichtlichen Mietdauer oder nach den Anforderungen, welche an die Wohnung gestellt werden, gefragt. Ebenso muss der Mietinteressent oft angeben, ob er sich in einer Notlage befindet oder ob er aufgrund der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen werde. Diese Fragen sind grundsätzlich unzulässig. Insbesondere die zwei letzteren Fragen dienen in der Regel der Abklärung, ob der Mietinteressent eine Anfechtung des Mietzinses gemäss Art. 270 OR beabsichtigen könnte.