Dazu gehören Angaben über die Adresse des bisherigen Vermieters, die Adresse des Hausmeisters, die Anzahl Wohnungswechsel in den letzten Jahren, den Grund des Wohnungswechsels, die Anzahl Zimmer und den Mietpreis der letzten Wohnung, die Nutzung dieser Wohnung usw. Diese Fragen sind grundsätzlich unzulässig. Der Vermieter darf sich nur erkundigen, ob die Kündigung vom bisherigen Vermieter ausgegangen ist und wenn ja, aus welchem Grund die Wohnung gekündigt wurde.