Auch Angaben über unregelmässige Arbeitszeiten geben für sich genommen keinen Aufschluss über die Lärmgewohnheiten und sind deshalb nur einzuholen, wenn sie aus einem anderen Grund erforderlich sind. Auto und andere Fahrzeuge: Die häufigen Fragen nach Art und Anzahl der vom Mietinteressenten und seinen Angehörigen gefahrenen Fahrzeuge sind nur zulässig, wenn dafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. In der Regel genügt aber ein Hinweis auf (fehlende) Park- und Abstellmöglichkeiten.