Musikinstrumente: Nach Musikinstrumenten darf der Vermieter sich nur erkundigen, wenn er dafür einen besonderen Rechtfertigungsgrund hat. Geht es ihm allein darum, die Lärmgewohnheiten des Mieters abzuklären, so ist die Frage entsprechend zu stellen. Auch Angaben über unregelmässige Arbeitszeiten geben für sich genommen keinen Aufschluss über die Lärmgewohnheiten und sind deshalb nur einzuholen, wenn sie aus einem anderen Grund erforderlich sind.