Weitere Angaben: Weitere Angaben zur finanziellen Lage des Mietbewerbers dürfen nur erhoben werden, wenn dafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. So kann eine detaillierte Abklärung der individuellen finanziellen Situation des Mietinteressenten auch Fragen nach Schulden, aber auch nach Vermögenswerten umfassen. Nicht zulässig sind hingegen nur punktuelle Fragen nach bestimmten finanziellen Belastungen, die ein einseitiges Bild der finanziellen Lage ergeben, zum Beispiel die Frage nach Eigentumsvorbehalten auf Möbeln, nach Leasing-, Abzah- lungs- und Kleinkreditverträgen oder Lohnzessionen.