Nicht zulässig ist hingegen die Frage nach der Ausbildung. Ausgeübte Tätigkeit: Siehe die Ausführungen zur Angabe "Beruf". Arbeitgeber: Auch diese Frage ist zulässig. Hingegen dürfen beim Arbeitgeber Erkundigungen über den Mietbewerber nur eingezogen werden, wenn dieser den Arbeitgeber als Referenz angegeben hat. Deshalb sind Fragen nach Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers grundsätzlich überflüssig. Die Frage, seit wann ein Anstellungsverhältnis besteht, ist unzulässig. Einkommen: Die Frage nach dem Einkommen ist grundsätzlich zulässig.