Heimatort: Die Frage nach dem Heimatort ist grundsätzlich nicht zulässig und nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt. Insbesondere darf sie nicht dazu verwendet werden, die Frage nach der Nationalität indirekt zu stellen. Wird die Angabe erhoben, weil sie für die Einholung amtlicher oder privater Auskünfte erforderlich oder von Nutzen ist, so ist ausdrücklich auf diesen Zweck hinzuweisen. Das gleiche gilt für die Frage nach der Abstammung (Sohn/Tochter des/der). b. Finanzielles Vorbemerkung: