Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle, der Fremdenpolizei oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf der Vermieter sie nur bei den Personen erheben, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist (in der Regel sind dies die einziehenden Mieter). Dies gilt auch für nähere Angaben, wie die Art der Aufenthaltsbewilligung oder die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Heimatort: Die Frage nach dem Heimatort ist grundsätzlich nicht zulässig und nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt.