Die Erhebung dieser Angabe ist grundsätzlich unzulässig und nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt (zum Beispiel, wenn statutarisch ein bestimmte prozentuale Durchmischung von Schweizern und Ausländern in einer Liegenschaft vorgesehen ist). Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle, der Fremdenpolizei oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf der Vermieter sie nur bei den Personen erheben, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist (in der Regel sind dies die einziehenden Mieter).