Die Kündigungsvorschriften des neuen Eherechts rechtfertigen die Erhebung dieser Angabe nicht, da der Zivilstand noch nichts über die Verwendung der Wohnung als Familienwohnung aussagt. Dafür genügt es, wenn der definitive Mieter gefragt wird, ob die Wohnung als Familienwohnung dient, zum Beispiel in folgender Formulierung: "Dient die Wohnung auch als Wohnung für den Ehepartner (Familienwohnung)?" Auch nach detaillierteren Angaben, etwa über das Datum der Trauung, beziehungsweise der Scheidung darf grundsätzlich nicht gefragt werden.