Ansonsten darf nach dem Zivilstand nur gefragt werden, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel statutarische Bestimmung einer katholischen Wohngenossenschaft, wonach Wohnungen nur an verheiratete Paare vermietet werden). Die Kündigungsvorschriften des neuen Eherechts rechtfertigen die Erhebung dieser Angabe nicht, da der Zivilstand noch nichts über die Verwendung der Wohnung als Familienwohnung aussagt.