Eine generelle Erhebung lässt sich aber nicht dadurch rechtfertigen, dass möglichen religiösen Konflikten vorgebeugt werden soll. Zivilstand: Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle oder einer anderen Behörde verlangt, so darf sie nur von den definitiven Mietern erhoben werden. Ansonsten darf nach dem Zivilstand nur gefragt werden, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel statutarische Bestimmung einer katholischen Wohngenossenschaft, wonach Wohnungen nur an verheiratete Paare vermietet werden).