Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf sie der Vermieter nur bei den definitiv bestimmten Mietern erheben. Ansonsten ist eine Erhebung nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel ist die Nutzung der Liegenschaft statutarisch konfessionell gebunden). Eine generelle Erhebung lässt sich aber nicht dadurch rechtfertigen, dass möglichen religiösen Konflikten vorgebeugt werden soll.