Untermieter: Die Frage, ob Zimmer untervermietet werden oder geplant ist, dies zu tun, ist zulässig, da die Untermiete die Zustimmung des Vermieters voraussetzt (Art. 262 OR). Konfession: Dabei handelt es sich um ein besonders schützenswertes Datum, dessen Erhebung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die gesetzliche Pflicht zur Erhebung dieser Angabe dar. Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf sie der Vermieter nur bei den definitiv bestimmten Mietern erheben.