Personen in der Wohnung, davon Kinder: Die Erhebung dieser Angaben ist zulässig, nicht aber die Frage nach Alter, Geschlecht oder Ausbildungsstand der Kinder, ausser es gebe einen besonderen Rechtfertigungsgrund. Auch die Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den verschiedenen Personen oder nach deren Geschlecht ist nur zulässig, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. Änderungen in der familiären Situation des Mieters berechtigen den Vermieter nur zur Kündigung, wenn ihm daraus wesentliche Nachteile entstehen (Art. 271a Abs. 1 lit.