Geburtsdatum: Nach dem Geburtsdatum (der erwachsenen Personen, nicht aber der Kinder) darf grundsätzlich gefragt werden, da diese Angabe für eine einwandfreie Identifikation einer Person von Nutzen ist. Nur unter besonderen Umständen zulässig ist hingegen die Frage nach anderen Identifikationskriterien, wie AHV-Nummer und Heimatort (siehe dort). Anzahl Personen in der Wohnung, davon Kinder: Die Erhebung dieser Angaben ist zulässig, nicht aber die Frage nach Alter, Geschlecht oder Ausbildungsstand der Kinder, ausser es gebe einen besonderen Rechtfertigungsgrund.