7. Ob eine bestimmte Angabe erhoben werden darf oder nicht, kann abschliessend nur im Einzelfall und gestützt auf die soeben dargelegten Bearbeitungsgrundsätze geprüft werden. Im folgenden werden die am häufigsten verlangten Angaben auf ihre grundsätzliche Zulässigkeit hin überprüft. Wird eine Angabe im folgenden als grundsätzlich unzulässig bezeichnet, so kann der Vermieter sie nur noch erheben, wenn er dafür einen besonderen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann. Besteht kein solcher Rechtfertigungsgrund, so empfiehlt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, die Erhebung der Angabe zu unterlassen. a. Personalien