bei der Vermietung verschiedener Objekte ist nur zulässig, wenn der Mietinteressent dazu sein Einverständnis gegeben hat. e) Schliesslich sind nach Art. 7 Abs. 1 DSG Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Zu diesen Massnahmen finden sich in Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) nähere Einzelheiten. In bezug auf die Anmeldeformulare ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Angaben der Mietinteressenten nur denjenigen Personen zugänglich sind, welche die Auswahl des Mieters treffen.