Muss der Vermieter beispielsweise erfahren, ob die Wohnung als Familienwohnung im Sinne von Art. 162 ZGB dienen soll, so ist die Frage nach dem Zivilstand im allgemeinen für diesen Zweck unverhältnismässig und unpräzis. Es ist für den Mieter viel schonender und entspricht dem Zweck der Abklärung besser, wenn gefragt wird, ob die Wohnung als Familienwohnung dienen soll, als wenn er seinen Zivilstand (unter Umständen noch mit genauen Angaben über Datum von Trauung, Trennung oder Scheidung) angeben muss. Ausserdem ist die Frage nach der Familienwohnung auch für den Vermieter viel genauer.