Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt auch, dass die notwendigen Abklärungen auf für die betroffene Person möglichst schonende Art und Weise getroffen werden. Muss der Vermieter beispielsweise erfahren, ob die Wohnung als Familienwohnung im Sinne von Art. 162 ZGB dienen soll, so ist die Frage nach dem Zivilstand im allgemeinen für diesen Zweck unverhältnismässig und unpräzis.