Diese Verhältnisse müssen jedoch objektiv gegeben sein und die Beurteilung des Mietinteressenten muss sich ebenfalls auf objektive Kriterien abstützen. Schliesslich können bestimmte statutarische Zwecke weitere Abklärungen erforderlich machen (zum Beispiel wenn gemäss Statuten eine Vermietung nur an Personen zulässig ist, die an einer bestimmten Ausbildungsstätte eingeschrieben sind). Hingegen kommt dem Vermieter nicht die Aufgabe zu, an Stelle des Mietinteressenten zu beurteilen, ob die Wohnung für diesen und die Bedürfnisse seiner Familie geeignet ist.