257f Abs. 2 OR sieht vor, dass der Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Mietvertrag zu kündigen). Vgl. zu den zwei Auswahlkriterien im einzelnen hinten, Pkt. 7 b und c. Viele der erhobenen Daten gehören nicht zu den erwähnten Auswahlkriterien.