c) Unverhältnismässig ist, wie schon erwähnt, jede Erhebung von Daten, welche für den betreffenden Vertragsabschluss nicht unbedingt erforderlich sind (Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 91). Die erhobenen Angaben sollen dem Vermieter die Auswahl eines geeigneten Mieters für eine bestimmte Wohnung ermöglichen. Für diese Auswahl sind zumeist zwei Kriterien ausschlaggebend. Es muss abgeklärt werden, wie die finanzielle Situation des Mieters aussieht und ob er Lebensgewohnheiten hat, die sich auf die Mitbewohner störend auswirken können. (Art. 257f Abs. 2