Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann sich also nicht nur aus der Art der erhobenen Angaben ergeben, sondern zum Beispiel auch aus der Gestaltung des Anmeldeformulars. Es würde auch gegen Treu und Glauben verstossen, Angaben über einen Mietinteressenten zu erheben, bevor feststeht, dass dieser sich für das zu vermietende Objekt ernsthaft interessiert. Dies dürfte in der Regel erst der Fall sein, wenn der Mietinteressent das Objekt besichtigt hat.