Dient also die Frage nach der vom Mietinteressenten gefahrenen Automarke der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Mietinteressenten, so muss dieser Zweck, sofern die Erhebung der Angabe überhaupt zulässig ist (vgl. hinten, Pkt. 7 c), für den Mietinteressenten ersichtlich sein, beispielsweise indem die Frage unter der Rubrik "Finanzielles" erscheint. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann sich also nicht nur aus der Art der erhobenen Angaben ergeben, sondern zum Beispiel auch aus der Gestaltung des Anmeldeformulars.