Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt auch, dass für die betroffene Person ersichtlich ist, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden. Dient also die Frage nach der vom Mietinteressenten gefahrenen Automarke der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Mietinteressenten, so muss dieser Zweck, sofern die Erhebung der Angabe überhaupt zulässig ist (vgl. hinten, Pkt. 7 c), für den Mietinteressenten ersichtlich sein, beispielsweise indem die Frage unter der Rubrik "Finanzielles" erscheint.