Der Vermieter darf also nur Erkundigungen über den Mietinteressenten einholen, wenn er ihn darüber informiert und ihm die Gelegenheit gibt, seine Zustimmung zu verweigern. Gedenkt der Vermieter zudem, nicht nur die vom Mietinteressenten gemachten Angaben von den Referenzpersonen bestätigen zu lassen, sondern weitere Erkundigungen einzuholen, so hat er den Mietinteressenten über Art und Inhalt dieser Erkundigungen ebenfalls vorgängig zu informieren. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt auch, dass für die betroffene Person ersichtlich ist, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.