O., S. 90). Kann der Mietinteressent aus den erhobenen Angaben schliessen, dass diese der Auswahl eines geeigneten Mieters dienen, so braucht er zum Beispiel nicht damit zu rechnen, dass der Vermieter noch anderweitig Erkundigungen über ihn einzieht, wenn dieser ihn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. In diesem Fall verstösst die Einziehung weiterer Erkundigungen gegen Treu und Glauben. Der Vermieter darf also nur Erkundigungen über den Mietinteressenten einholen, wenn er ihn darüber informiert und ihm die Gelegenheit gibt, seine Zustimmung zu verweigern.