Deshalb sind zum Beispiel Fragen nach der Bereitschaft, mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, unrechtmässig. Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sind nämlich Koppelungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen stehen, nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird (Art. 254 OR). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) gehört zu den Koppelungsgeschäften im Sinne von Art.