Unrechtmässig ist eine Datenerhebung zum einen, wenn sie klar rechtswidrig ist, etwa weil sie gegen Normen des Strafgesetzbuches verstösst (zum Beispiel wenn Daten mit Gewalt, Arglist oder Drohung gegenüber der betroffenen Person erhoben werden; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 449 f.). Aber auch die Erhebung von Daten zu einem Zweck, der gesetzlich untersagt ist, muss als unrechtmässig eingestuft werden. Deshalb sind zum Beispiel Fragen nach der Bereitschaft, mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, unrechtmässig.