Vorausgesetzt ist namentlich die Einhaltung der Grundsätze der rechtmässigen Datenerhebung, der Bearbeitung nach Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG), des Grundsatzes, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wird oder aus den Umständen ersichtlich ist (Art. 4 Abs. 3 DSG) und des Grundsatzes der Datensicherheit (Art. 7 DSG). a) Unrechtmässig ist eine Datenerhebung zum einen, wenn sie klar rechtswidrig ist, etwa weil sie gegen Normen des Strafgesetzbuches verstösst (zum Beispiel wenn Daten mit Gewalt, Arglist oder Drohung gegenüber der betroffenen Person erhoben werden;