Dies zeigt deutlich, dass ein mehrstufiges Vorgehen in der Praxis möglich ist und vorkommt. 5. Die Erhebung von Daten über den Mietinteressenten durch den Vermieter in Hinblick auf die Auswahl eines geeigneten Kandidaten für ein bestimmtes Wohnobjekt ist also nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich gerechtfertigt. page 6