Auch der Einwand, die Nacherhebung gewisser Daten beim definitiv bestimmten Mieter sei aus Zeit- und/oder Kostengründen nicht möglich, ist nicht stichhaltig. Aus der vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu diesen Fragen durchgeführten Vernehmlassung ging vielmehr hervor, dass kostenpflichtige Auskünfte (zum Beispiel Auszug aus dem Betreibungsregister) nur über die in der engsten Auswahl befindlichen Mietinteressenten erhoben werden. Dies zeigt deutlich, dass ein mehrstufiges Vorgehen in der Praxis möglich ist und vorkommt.